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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2013 - L 1 KR 298/11   

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https://dejure.org/2013,29884
LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2013 - L 1 KR 298/11 (https://dejure.org/2013,29884)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.08.2013 - L 1 KR 298/11 (https://dejure.org/2013,29884)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. August 2013 - L 1 KR 298/11 (https://dejure.org/2013,29884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 27 SGB 5, § 31 Abs 5 SGB 5, § 20 AMRL
    Lorenzos Öl - diätetisches Lebensmittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Lorenzos Öl als diätetisches Lebensmittel; Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Lorenzos Öl als diätetisches Lebensmittel; Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2013 - L 1 KR 298/11
    Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R - juris - Rdnr. 9 mwN).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2013 - L 1 KR 298/11
    Das BSG habe im Urteil vom 28. Februar 2009 (B 1 KR 16/07 R) einen Naturalleistungsanspruch auf Versorgung mit Lorenzos Öl verneint.
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2013 - L 1 KR 298/11
    Die Erkrankung der Klägerin sei auch keine seltene und könne im nationalen wie im internationalen Rahmen systematisch erforscht bzw. systematisch behandelt werden, so dass eine erweiterte Leistungspflicht nicht in Betracht zu ziehen sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/07 KR R).
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